Statuten des Schützenvereins Kührstedt von 1909 e.V.
§ 1
Der Verein führt den Namen "Schützenverein Kührstedt von1909 e.V". Er hat seinen Sitz in Kührstedt. Der Verein will die Tradition des Schießsportes pflegen und die Liebe zur Gemeinde und Heimat fördern. Der Verein ist Mitglied des Nordwestdeutschen Schützenbundes e.V.
§ 2
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
§ 2a
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Der Verein besteht aus freiwilligen ordentlichen Mitgliedern.
1. aktive jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren
2. aktive Mitglieder über 18 Jahren
3. passive Mitglieder
4. Ehrenmitglieder
Die Mitgliederlisten müssen folgende Angaben enthalten.
1. Name des Mitglieds
2. Beruf des Mitglieds
3. Alter des Mitglieds
4. Wohnort des Mitglieds mit genauer Anschrift.
§ 4
Der Zusammenschluß des Mitglieder erfolgt auf freiwilliger Basis.
§ 5
Mitglied des Vereins kann werden :
Jeder am Schießsport interessierter, sobald er das 10. Lebensjahr vollendet hat und im Besitz des bürgerlichen Ehrenrechte ist. Aufnahme in den Verein müssen schriftlich erklärt werden. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand auf einer Vorstandssitzung mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 6
Zum Ehrenmitglied des Vereins kann jedes Vereinsmitglied werden, das sich in hervorragender Weise für die Interessen des Vereins eingesetzt hat. Das Vereinsmitglied muß aber dem Verein mindestens 25 Jahre angehört haben oder das Mindesalter von 65 Jahren erreicht haben. Der Vorschlag zur Ehrenmitgliedschaft geht vom Vorstand aus. Die Wahl zum Ehrenmitglied erfolgt von der Mitgliederversammlung auf der Jahreshauptversammlung. Zur Ernennung zum Ehrenmitglied sind 3/4 Stimmenmehrheit der Jahreshauptversammlung erforderlich.
§ 7
Die Mitglieder müssen bestrebt sein, dem Verein in jeder Hinsicht Ehre zu machen, Selbstzucht zu üben und Disziplin zu wahren. Sie haben unter allen Umständen den Anordnungen des Vorstandes Folge zu leisten.
§ 8
Alle Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Jedes Mitglied über 18 Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht, wählbar sind nur Mitglieder über 21 Jahre. Jedes Mitglied kann Anträge stellen, Vorschläge einbringen und Berufung einlegen, wenn es glaugt, daß ihm Unrecht geschehen ist.
§ 9
Zur Deckung der Unkosten haben die Mitglieder Beiträge zu entrichten. Die Höhe der Beiträge wird in der Mitgliederversammlung festgelegt, hierzu ist eine 3/4 Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.
§ 10
Abgesehen von der gesetzlichen Haftpflicht gemäß § 31 BGB, kann der Verein für irgendwelche durch Betätigung oder bei Veranstaltungen eintretende Unfälle und Sachbeschädigung seiner Mitglieder oder Gäste nicht verantwortlich gemacht werden.
§ 11
Die Mitglieder können durch schriftliche Kündigung jederzeit ihren Austritt erklären. Sie zahlen jedoch bis zum nächsten 31.12 des Jahres ihre Beiträge. Alle Mitglieder, die den Anordnungen des Vereins nicht Folge leisten, können mit einfacher Stimmenmehrheit in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
§ 12
Die Mitgliederversammlung als oberstes Organ kann Vereinsmitglieder ausschließen, die dem Vorstand namhaft gemacht wurden. Die Gründe des Ausschließens müssen der Mitgliederversammlung in allen Einzelheiten bekannt gemacht werden. Mit der Einleitung des Ausschlußverfahrens ruhen alle Rechte des betreffenden Mitgliedes. Dem Ausgeschlossenen steht das Recht der Berufung bei der Jahreshauptversammlung zu. Das ausgeschlossene und ausgetretene Mitglied verliert alle Ansprüche am Vereinsvermögen.
§ 13
Der Vorstand ist das aus führende Organ des Vereins. Er besteht aus 7 Mitgliedern folgender Funktionen:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Schriftführer
Kassenführer
1. Schießwart
2. Schießwart
Jugendschießwart
Der Vorstand bildet mit den von der Mitgliederversammlung zu wählenden Ausschüssen den erweiterten Vorstand. Zum engeren Vorstand zählen die 7 Vorstandsmitglieder. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich nach § 26 BGB durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten.
§ 14
Organe des Vereins im einzelnen:
1. Vorstand
2. Ausschüsse
3. Mitglieder - Versammlung
4. Jahreshauptversammlung
§ 15
Der Vorstand wird auf der Jahreshauptversammlung wie folgt gewählt:
1. Vorsitzender
Schriftführer
1. Schießwart
Jugendschießwart
Im ersten Jahr für 2 Jahre und im folgenden Jahr:
2. Vorsitzender
Kassenführer
2. Schießwart
alle für 2 Jahre, so daß der gesamte Vorstand nicht auf einmal aufgelöst werden kann. Allein unterschriftsberechtigt sind der 1. und der 2. Vorsitzende.
Einfache Stimmenmehrheit entscheidet bei der Wahl des Vorstandes. Bei gleicher Stimmenzahl erfolgt ein 2ter Wahlgang. Sollte ein dritter Wahlgang erforderlich werden entscheidet das Los.
§ 16
Der 1. Vorsitzende beruft und leitet alle Versammlungen. Er setzt die Tagesordnung mit dem engeren Vorstand für die Mitgliederversammlung und Jahreshauptversammlung fest. Vor Beginn der Beratung muß die Tagesordnung von dem Vorstand genehmigt werden.
Vorstandssitzungen müssen mindestens alle1/4 Jahr oder bei Bedarf, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder es wünscht, einverufen werden.
§ 17
Der 2. Vorsitzende übernimmt in Abwesenheit des 1. Vorsitzenden dessen Aufgaben.
§ 18
Der Schriftführer sorgt für das gesamte Schriftwesen des Vereins. Er hat von jeder Versammlung ein Protokoll zu führen und für die Benachrichtigung der Mitglieder zu den Versammlung und anderen Gelegenheiten zu sorgen.
§ 19
Dem Kassenführer obliegt die Führung der Mitgliederlisten mit Kartei , sowie die gesamte Verwaltung der Geldangelegenheiten des Vereins. Die Rechnungslegung erfolgt in der Jahreshauptversammlung , nach vorhergehender Kassenprüfung durch mindestens 2 Vereinsmitglieder im Beisein eines Vorstandsmitgliedes. Der Kassenführer hat für die pünktliche Einziehung der Vereinsbeiträge zu sorgen. Er hat ferner die bei den Übungen und Veranstaltungen anfallenden Aufwendungen zu vereinnahmen und verausgaben. Der Kassenführer ist in seiner Eigenschaft allein zeichnungsfähig für das bei der Bank hinterlegte Vereinsguthaben. Der Kassenfüher sorgt für den Einkauf von Munition und anderen Dingen, die für Übungsabende und Schützenfeste erforderlich sind. Besonder Ausgaben sind mit dem Vorstand zu besprechen.
§ 20
Die Schießwarte sorgen für die Instandhaltung des Schießstandes. Für die Unterhaltung der Halle ist der Hallenwart verantwortlich. Den Schießwarten obliegt die Überwachung der Übungsschießen, sowie das Schießen auf den Schützenfesten des Schützenvereins Kührstedt auf eigenem Stand. Von ihnen muß das Material, wie Munition, Scheiben und andere benötigte Sachen, beim Kassenführer angefordert werden.
§ 21
Scheiden innerhalb einer Wahlperiode Vorstandsmitglieder aus, so übernimmt der 1. oder 2. Vorsitzende des Vereins oder ein anderes Vorstandsmitglied die frei gewordene Funktion. Eine Ergänzungswahl erfolgt auf der nächsten Jahreshauptversammlung.
§ 22
Streitigkeiten innerhalb des Vereins werden vom Vorstand bereinigt.
§ 23
Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist das höchste Organ des Vereins. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden in vereins - und ortsüblicher Weise unter Angabe der Tagesordnung. Die Benachrichtigung erfolgt mindestens 8 Tage vor der Versammlung.
§ 24
Zu Beginn eines jeden Jahres findet eine Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. Weitere Mitgliederversammlungen beruft der Vorsitzende nach Bedarf ein oder auf Verlangen von 1/3 der Gesamtmitglieder, wenn diese besondere Tagesordnungspunkte nennen.
In der Jahreshauptversammlung legt der Vorstand mit dem Vorsitzenden, Schriftführer, Kassenführer und Schießwarten Rechnung über geleistete Jahresarbeit ab. Sie werden durch Abstimmung entlastet.
§ 25
Jede Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Mehrheit ist nach der Zahl erschienenen stimmberechtigen Mitglieder zu berechnen. Ungültige Stimmen und Stimmenenthaltungen zählen mit gegen den Antrag.
Anträge werden in der Mitgliederversammlung nur in schriftlicher Form entgegen genommen, wenn sie rechtzeitig und fristgerecht eingegangen sind. Anträge in der Vorstandssitzung kommen zum Beschluß, wenn mehr als die Hälfte der Anwesenden für den Antrag stimmen.
Die Bestimmung dieser Satzung under der einzelnen §§ finden sinngemäß auf die jeweils erforderliche Stimmenmehrheit Anwendung. Alle Abstimmungen sind geheim, wenn nicht einstimmig offene Abstimmung verlangt wird.
§ 26
Das Vereinsvermögen gehört allein dem Verein und nicht den einzelnen Mitgliedern. Insbesondere erhalten Mitglieder keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 27
Wer ausscheidet, erhält keine Zahlungen. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Spesen begünstigt werden.
§ 28
Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr.
Statutenänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit in der Mitgliederversammlung oder in der Jahreshauptversammlung nach vorheriger Bekanntgabe beschlossen werden.
§ 29
Die Auflösung des Vereins erfolgt in zwei aufeinanderfolgende Hauptversammlungen mit je einer Woche Frist mit 2/3 Stimmenmehrheit. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kührstedt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 30
Vereinslokal ist die Gastwirtschaft Christopf Döscher. Die Jahreshauptversammlungen werden im Vereinslokal durchgeführt. Alle Plaketten, Urkunden und Pokale sind in der Schützenhalle unterzubringen.
Kührstedt, den 15.10.1979
Eingetragen in das Vereinsregister unter Nr. 402
2857 Langen, den 23. Januar 1980
Amtsgericht Langen / Registergericht.
Diese Ausfertigung wurde am 22. Januar 1991 von Helmut Haag per Computer geschrieben und mit den zusätzlichen Änderungen von 1980 und 1984 bedacht.